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Rechtsgrundlagen

Sie interessieren sich dafür eine Arbeits- oder Fachkraft aus einem anderen Herkunftsland, die aber bereits in Deutschland lebt, im Rahmen einer Praktikums- oder Arbeitsstelle zu beschäftigen? Dann können folgende Informationen, die sowohl für Geflüchtete als auch für andere Drittstaatsangehörige gelten, interessant für Sie sein.

Da sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen stetig ändern, ist es wichtig, sich vor der Einstellung einer internationalen Arbeits- oder Fachkraft über die aktuell geltenden Gesetze zu informieren. Ein relevanter Punkt, der vor Beschäftigungsbeginn unbedingt beachtet werden muss, ist der individuelle Status zur Beschäftigungserlaubnis der internationalen Person. Grundsätzlich müssen Betriebe prüfen, ob eine Beschäftigung ausgeübt werden darf oder nicht und eine Kopie des Aufenthaltspapier aufbewahren. Folgende Möglichkeiten können vorliegen:

    • Erwerbstätigkeit erlaubt: Arbeit in allen Bereichen erlaubt, Selbstständigkeit möglich
    • Beschäftigung erlaubt: Arbeit in allen Bereichen erlaubt, Selbstständigkeit nicht ohne weiteres möglich
    • Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde erlaubt:
      • Beschäftigung als Arbeitnehmer*in: es muss für eine konkrete Arbeitsstelle bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden, die Entscheidung wird zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit getroffen (der Arbeitsvertrag muss den gesetzlichen Regelungen entsprechen, sonst wird eine Genehmigung nicht stattfinden)
      • Beschäftigung im Rahmen einer Ausbildung oder eines Praktikums: es muss bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden, aber die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist meist nicht erforderlich
    • Erwerbstätigkeit nicht erlaubt: dieser Eintrag heißt nicht zwingend, dass aktuell noch ein Arbeitsverbot besteht, es kann eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden, die Ausländerbehörde entscheidet ggf. zusammen mit der Agentur für Arbeit über den Antrag

Zusätzlich kann eine Wohnsitzauflage im Aufenthaltspapier eingetragen sein, die vor einem Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung aufgehoben werden muss. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Arbeits- und Ausbildungsplätze gefördert werden können. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten, es müssen aber auch bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt sein. Die ausführlichen Informationen zu diesen Bereichen finden Sie unter folgendem Link. Die Arbeitshilfe wird in regelmäßigen Abständen bearbeitet und enthält die aktuell geltenden Regelungen. 20240318_Arbeitshilfe-1_Beschaeftigung-Gefluechtete_12_0-1.pdf (zbs-auf.info)

Weitere Arbeitshilfen zur Thematik  wurden durch die Zentrale Beratungsstelle für Arbeitsmarktintegration und Fachkräftesicherung (ZBS Auf III) erstellt. Diese sind sehr hilfreich, um einen guten Überblick zu erhalten und können abgerufen werden unter Arbeitshilfen – Zentrale Beratungsstelle (zbs-auf.info).